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- Eingetragen
beim Amtsgericht Karlsruhe Vereinsregister Nr. 844
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- Satzung
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- Reit-, Fahr-
und Zuchtverein 1949 Spöck e.V.
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- § 1
- Name, Sitz und
Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den
Namen:
- "Reit-, Fahr- und
Zuchtverein 1949 Spöck e.V."
- (2) Der Verein hat seinen
Sitz in Stutensee-Spöck/Landkreis Karlsruhe.
- (3) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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- § 2
- Zweck des Vereins
- Der Verein, der politisch
und religiös völlig neutral ist, verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar:
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- (1) Die Pflege des Reit-
und Fahrsports auf volkstümlicher Grundlage,
körperlicher und geistiger Bildung seiner Mitglieder
durch sportliche und gesellige Veranstaltungen,
Wettkämpfe und Vorträge, Förderung der Pferdezucht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.
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- (2) Sämtliche Einnahmen
und Überschüsse aus Veranstaltungen werden nur für
sportliche und züchterische Zwecke verwendet, um so den
unter Absatz (1) angeführten Vereinszweck zu erfüllen.
Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist
untersagt.
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- (3) An Mitglieder des
Vereins dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen und
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches
gezahlt werden. Alle Vereinsämter sind unentgeltlich zu
führen.
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- (4) Bei Auflösung des
Vereins fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten
verbleibende Restvermögen der Gemeinde Stutensee zur
Verwendung für gemeinnützige Zwecke, ausschließlich im
Ortsteil Spöck, zu.
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- § 3
- Erwerb der Mitgliedschaft,
Pflichten der Mitglieder
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- (1) Mitglieder des Vereins
können alle den Reit- und Pferdesport liebenden Personen
werden. Die Aufnahme ist in schriftlicher Form beim 1.
Vorsitzenden zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Anträge. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann die
Entscheidung der Mitgliedervollversammlung angerufen
werden. Die Entscheidung dieses Gremiums (einfache
Stimmenmehrheit) ist endgültig.
- Mit der Aufnahme in den
Verein verpflichtet sich der Bewerber, die für den
Verein geltende Satzung sowie die vom Vorstand erlassenen
Ordnungen einzuhalten und zu beachten. Insbesondere ist
er verpflichtet, zur Erfüllung des Vereinszwecks,
tatkräftig mitzuwirken.
- Der Vorstand ist
berechtigt, bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes durch
Beschluß festzusetzen, daß eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben wird. Zur Deckung des Aufwandes
für die Unterhaltung der vereinseigenen Anlagen kann
durch den Vorstand bestimmt werden, daß anstelle einer
Aufnahmegebühr eine Gebühr für die Benutzung der
Anlagen erhoben wird.
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- (2) Dem Verein gehören an
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- a) die ordentlichen
Mitglieder,
- b) die außerordentliche
Mitglieder/Vereinsjugend,
- c) die Ehrenmitglieder.
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- Ordentliche Mitglieder des
Vereins können alle Personen werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
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- Außerordentliche
Mitglieder, ohne Stimmrecht, können alle Personen
werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Die außerordentlichen/jugendlichen Mitglieder des
Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt
sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der
Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die
Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in
Inhalt, Form und Organisation.
- Ehrenmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
ernannt. Es sind solche Personen, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind
von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
befreit.
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- (3) Die Rechte der
Mitglieder sind:
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- a) Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins,
- b) Abhaltung von Referaten,
- c) Stellung von Anträgen
und Fragen,
- d) Benutzung der
vereinseigenen Anlagen im Rahmen der vom Vorstand
erlassenen Ordnungen und Festlegungen. Bei Verstößen
hiergegen ist der Vorstand berechtigt, eine
Ordnungsstrafe zu verhängen oder, bei mehrmaligen
Verstößen, die Benutzung ganz zu untersagen.
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- Die Pflichten der
Mitglieder sind:
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- a) Wahrung der Interessen
des Vereins,
- b) Unterstützung der
Unternehmung des Vereins, die im Interesse des Reit- und
Fahrsports und der Förderung und Hebung der Pferdezucht
liegen,
- c) Entrichtung der
Mitgliedsbeiträge gemäß § 5.
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- § 4
- Beendigung der
Mitgliedschaft
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- (1) Die Mitgliedschaft im
Verein erlischt durch
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- a) mit dem Tod des
Mitgliedes,
- b) durch freiwilligen
Austritt,
- c) durch Streichung von der
Mitgliederliste,
- d) durch Ausschluß aus dem
Verein.
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- (2) Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem 1. Vorsitzenden; er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat, zulässig.
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- (3) Ein Mitglied kann durch
Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die
Mahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich vestoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher
Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere
vor, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck grob zu- wider
handelt, trotz zweimaliger Abmahnung wiederholt gegen die
Vereinssatzung oder die vom Vorstand erlassenen Ordnungen
und Festsetzungen verstößt oder das Ansehen des Vereins
in schwerwiegender Weise schädigt.
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- Vor Beschlußfassung über
den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. Der Beschluß
über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied
Berufung einlegen. Die Berufung muß binnen 14 Tagen
schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter eingelegt werden.
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- Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Ist die Berufung
form- und fristgerecht eingelegt worden, hat der Vorstand
binnen 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht
auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, unterzieht es sich damit dem
Ausschliessungsbeschluß. Die Aufhebung des
Ausschließungsbeschlusses in der Berufung bedarf einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
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- § 5
- Mitgliedsbeiträge
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- (1) Die Mitglieder sind zur
Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist im
voraus zu entrichten und wird am 01.01. eines jeden
Jahres fällig.
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- (2) Von der Beitragspflicht
sind befreit
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- a) Ehrenmitglieder,
- b) ordentliche Mitglieder
für die Dauer des Grundwehrdienstes oder zivilen
Ersatzdienstes,
- c) Mitglieder, denen der
Vorstand Befreiung erteilt hat.
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- § 6
- Organe des Vereins
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- (1) Organe des Vereins sind
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- a) der Vorstand,
- b) die
Mitgliederversammlung
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- § 7
- Die Mitgliederversammlung
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- (1) Die
Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
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- a) Genehmigung des vom
Vorstand aufgestellten Geschäfts- und Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassiers;
Entlastung des Vorstandes; Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer; Entlastung des Kassiers;
- b) Festsetzung der Höhe
des Mitgliedsbeitrages;
- c) Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- d) Beschlußfassung über
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
- e) Beschlußfassung über
die Berufung eines Bewerbers, gegen den die Aufnahme
ablehnenden Vorstandsbeschluß;
- f) Beschlußfassung über
die Berufung gegen einen Auschließungsbeschluß des
Vorstandes;
- g) Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
- h) Genehmigung zur Aufnahme
von Darlehen;
- i) Genehmigung von
Aufwendungsersatz für Vereinsmitglieder, soweit dieser
Ersatz den Betrag von 150,00 Euro übersteigt.
- Im übrigen kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen.
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- § 8
- Einberufung der
Mitgliederversammlung
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- (1) Die Mitglieder werden
jährlich mindestens einmal zu einer
Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung ergeht
schriftlich durch den Vorstand, unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche und gleichzeitiger Angabe der
Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Frist beginnt mit dem der Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tages. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
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- § 9
- Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
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- (1) Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer oder Kassier geleitet. Ist von diesen
Personen niemand anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter selbst. Bei Wahlen ist die Leitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem 3
Mitglieder umfassenden Wahlausschuß zu übertragen, den
die Versammlung bestimmt.
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- (2) Die
Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des
Vereins und Aufhebung eines Auschließungsbeschlusses des
Vorstandes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das Los. Die Versammlung ist mit
allen anwesenden ordentlichen Mitgliedern,
einschliesslich Ehrenmitglieder, beschlußfähig.
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- (3) Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen
enthalten:
- Ort und Zeit der
Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung; bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut
wiederzugeben.
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- § 10
- Nachträgliche Anträge zur
Tagesordnung
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- (1) Jedes Mitglied kann bis
spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.
über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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- § 11
- Außerordentliche
Mitgliederversammlung
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- (1) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung
von 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter
Angabe der Gründe, verlangt wird. In letzterem Falle ist
dem Antrag durch den 1. Vorsitzenden nachzukommen. Der
Antrag ist an den jeweiligen 1. Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle an seinen Stellvertreter zu richten.
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- (2) Die Vorschriften der
§§ 7,8,9 und 10 gelten entsprechend.
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- § 12
- Kassenprüfung
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- (1) Von der
Mitgliederversammlung sind 2 Mitglieder des Vereins zu
Kassenprüfern zu bestimmen. Diese werden jeweils auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Den beiden Prüfern obliegt
die Pflicht, einmal jährlich die Vereinskasse auf eine
ordnungs- und pflichtgemäße Buchführung und Verwaltung
zu prüfen. Hierüber ist der jährlichen
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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- (2) Darüber hinaus kann
der jeweilige 1. Vorsitzende, zusammen mit 2 Mitgliedern
des Vorstandes, eine unvermutete Kassenprüfung
durchführen.
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- § 13
- Der Vorstand
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- (1) Der Vorstand besteht
aus:
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- a) 1. und 2. Vorsitzenden,
- b) Schriftführer,
- c) Kassier,
- d) 12 Beisitzer.
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- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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- (2) Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer und Kassier. Der 1. und 2. Vorsitzende
sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt; der
Schriftführer und Kassier nur gemeinsam.
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- (3) Soweit der jeweilige
Reitersprecher nicht in den Vorstand gewählt ist,
gehört er diesem, mit beratender Stimme, an.
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- § 14
- Zuständigkeit und
Beschlußfassung des Vorstandes
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- (1) Der Vorstand versammelt
sich so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, auf
Einladung des Vorsitzenden. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen werden vom 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom
Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder, darunter
der 1. oder der 2. Vorsitzende, oder der Schriftführer
und der Kassier anwesend sind.
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- (2) Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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- (3) Die Beschlüsse sind zu
Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit, die Namen der Sitzungsteilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
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- (4) Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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- a) Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- b) Einberufung der
Mitgliederversammlung;
- c) Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- d) Aufstellung eines
Haushalts- und Geschäftsplanes für jedes Kalenderjahr,
Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
- e) Aufstellung von
Richtlinien zur Benutzung der vereinseigenen Anlagen;
- f) Beschlußfassung über
Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
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- (5) Der Vorstand ist
berechtigt, zur Sicherung der Kassenliquidität,
vorübergehende Überziehungskredite zum Betrag von
2.500,00 Euro in Anspruch zu nehmen.
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- § 15
- Auflösung des Vereins
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- (1) Die Auflösung des
Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die
beabsichtigte Auflösung ist bei der Einberufung der
Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben. Die
Einberufung der Versammlung und die Tagesordnung muß
mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zugestellt
werden. In der zum Zwecke der Auflösung einberufenen
Mitgliederversammlung müssen 3/4 aller Mitglieder
anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlußfähig, so kann sie nach einem Monat erneut
einberufen werden. Sie ist dann, ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl, beschlußfähig.
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- (2) Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn
der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
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- § 16
- Inkrafttreten
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- Diese Vereinssatzung tritt
ab 15. August 2002 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt verliert
die bisherige Vereinssatzung, in der Fassung vom 01.
Januar 1984, ihre Gültigkeit.
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- 76297 Stutensee, den
15.08.2002
- (gez. Hofheinz, 1.
Vorsitzender -alt- und Süß, 1. Vorsitzender -neu-)
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