Eingetragen beim Amtsgericht Karlsruhe Vereinsregister Nr. 844
 
Satzung
 
Reit-, Fahr- und Zuchtverein 1949 Spöck e.V.
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
"Reit-, Fahr- und Zuchtverein 1949 Spöck e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stutensee-Spöck/Landkreis Karlsruhe.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein, der politisch und religiös völlig neutral ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar:
 
(1) Die Pflege des Reit- und Fahrsports auf volkstümlicher Grundlage, körperlicher und geistiger Bildung seiner Mitglieder durch sportliche und gesellige Veranstaltungen, Wettkämpfe und Vorträge, Förderung der Pferdezucht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2) Sämtliche Einnahmen und Überschüsse aus Veranstaltungen werden nur für sportliche und züchterische Zwecke verwendet, um so den unter Absatz (1) angeführten Vereinszweck zu erfüllen. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist untersagt.
 
(3) An Mitglieder des Vereins dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen und unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden. Alle Vereinsämter sind unentgeltlich zu führen.
 
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der Gemeinde Stutensee zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, ausschließlich im Ortsteil Spöck, zu.
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder
 
(1) Mitglieder des Vereins können alle den Reit- und Pferdesport liebenden Personen werden. Die Aufnahme ist in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Anträge. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann die Entscheidung der Mitgliedervollversammlung angerufen werden. Die Entscheidung dieses Gremiums (einfache Stimmenmehrheit) ist endgültig.
Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich der Bewerber, die für den Verein geltende Satzung sowie die vom Vorstand erlassenen Ordnungen einzuhalten und zu beachten. Insbesondere ist er verpflichtet, zur Erfüllung des Vereinszwecks, tatkräftig mitzuwirken.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes durch Beschluß festzusetzen, daß eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben wird. Zur Deckung des Aufwandes für die Unterhaltung der vereinseigenen Anlagen kann durch den Vorstand bestimmt werden, daß anstelle einer Aufnahmegebühr eine Gebühr für die Benutzung der Anlagen erhoben wird.
 
(2) Dem Verein gehören an
 
a) die ordentlichen Mitglieder,
b) die außerordentliche Mitglieder/Vereinsjugend,
c) die Ehrenmitglieder.
 
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
Außerordentliche Mitglieder, ohne Stimmrecht, können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die außerordentlichen/jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Es sind solche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
 
(3) Die Rechte der Mitglieder sind:
 
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins,
b) Abhaltung von Referaten,
c) Stellung von Anträgen und Fragen,
d) Benutzung der vereinseigenen Anlagen im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Festlegungen. Bei Verstößen hiergegen ist der Vorstand berechtigt, eine Ordnungsstrafe zu verhängen oder, bei mehrmaligen Verstößen, die Benutzung ganz zu untersagen.
 
Die Pflichten der Mitglieder sind:
 
a) Wahrung der Interessen des Vereins,
b) Unterstützung der Unternehmung des Vereins, die im Interesse des Reit- und Fahrsports und der Förderung und Hebung der Pferdezucht liegen,
c) Entrichtung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5.
 
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
 
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
 
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden; er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig.
 
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Mahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich vestoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck grob zu- wider handelt, trotz zweimaliger Abmahnung wiederholt gegen die Vereinssatzung oder die vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Festsetzungen verstößt oder das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
 
Vor Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung muß binnen 14 Tagen schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingelegt werden.
 
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt worden, hat der Vorstand binnen 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterzieht es sich damit dem Ausschliessungsbeschluß. Die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses in der Berufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
 
§ 5
Mitgliedsbeiträge
 
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und wird am 01.01. eines jeden Jahres fällig.
 
(2) Von der Beitragspflicht sind befreit
 
a) Ehrenmitglieder,
b) ordentliche Mitglieder für die Dauer des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,
c) Mitglieder, denen der Vorstand Befreiung erteilt hat.
 
§ 6
Organe des Vereins
 
(1) Organe des Vereins sind
 
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
 
§ 7
Die Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Geschäfts- und Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassiers; Entlastung des Vorstandes; Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Kassiers;
b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
e) Beschlußfassung über die Berufung eines Bewerbers, gegen den die Aufnahme ablehnenden Vorstandsbeschluß;
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Auschließungsbeschluß des Vorstandes;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen;
i) Genehmigung von Aufwendungsersatz für Vereinsmitglieder, soweit dieser Ersatz den Betrag von 150,00 Euro übersteigt.
Im übrigen kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
 
§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitglieder werden jährlich mindestens einmal zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung ergeht schriftlich durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
 
§ 9
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer oder Kassier geleitet. Ist von diesen Personen niemand anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter selbst. Bei Wahlen ist die Leitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem 3 Mitglieder umfassenden Wahlausschuß zu übertragen, den die Versammlung bestimmt.
 
(2) Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Aufhebung eines Auschließungsbeschlusses des Vorstandes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Versammlung ist mit allen anwesenden ordentlichen Mitgliedern, einschliesslich Ehrenmitglieder, beschlußfähig.
 
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung; bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.
 
§ 10
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
 
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt wird. In letzterem Falle ist dem Antrag durch den 1. Vorsitzenden nachzukommen. Der Antrag ist an den jeweiligen 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle an seinen Stellvertreter zu richten.
 
(2) Die Vorschriften der §§ 7,8,9 und 10 gelten entsprechend.
 
§ 12
Kassenprüfung
 
(1) Von der Mitgliederversammlung sind 2 Mitglieder des Vereins zu Kassenprüfern zu bestimmen. Diese werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Den beiden Prüfern obliegt die Pflicht, einmal jährlich die Vereinskasse auf eine ordnungs- und pflichtgemäße Buchführung und Verwaltung zu prüfen. Hierüber ist der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
(2) Darüber hinaus kann der jeweilige 1. Vorsitzende, zusammen mit 2 Mitgliedern des Vorstandes, eine unvermutete Kassenprüfung durchführen.
 
§ 13
Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus:
 
a) 1. und 2. Vorsitzenden,
b) Schriftführer,
c) Kassier,
d) 12 Beisitzer.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
 
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und Kassier. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt; der Schriftführer und Kassier nur gemeinsam.
 
(3) Soweit der jeweilige Reitersprecher nicht in den Vorstand gewählt ist, gehört er diesem, mit beratender Stimme, an.
 
§ 14
Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand versammelt sich so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, auf Einladung des Vorsitzenden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, oder der Schriftführer und der Kassier anwesend sind.
 
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
(3) Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Namen der Sitzungsteilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
 
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushalts- und Geschäftsplanes für jedes Kalenderjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
e) Aufstellung von Richtlinien zur Benutzung der vereinseigenen Anlagen;
f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
 
(5) Der Vorstand ist berechtigt, zur Sicherung der Kassenliquidität, vorübergehende Überziehungskredite zum Betrag von 2.500,00 Euro in Anspruch zu nehmen.
 
§ 15
Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung der Versammlung und die Tagesordnung muß mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zugestellt werden. In der zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung müssen 3/4 aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann sie nach einem Monat erneut einberufen werden. Sie ist dann, ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl, beschlußfähig.
 
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
§ 16
Inkrafttreten
 
Diese Vereinssatzung tritt ab 15. August 2002 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt verliert die bisherige Vereinssatzung, in der Fassung vom 01. Januar 1984, ihre Gültigkeit.
 
76297 Stutensee, den 15.08.2002
(gez. Hofheinz, 1. Vorsitzender -alt- und Süß, 1. Vorsitzender -neu-)
 
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