- Derzeit
gültige Ordnung über die Benutzung der vereinlichen
Anlagen
- des Reit-,
Fahr- und Zuchtvereins 1949 Spöck e.V. :
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- Die Vereinsanlagen umfassen
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- a) den Reitplatz, Dressurviereck und Abreiteplatz
- b) die Reithalle
- c) Parkplatz und Zugangsweg zur Reithalle
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- Das Recht der Benutzung dieser Anlagen steht jedem
Mitglied des Vereins unter Beachtung und Einhaltung
nachstehend angeführter Festsetzungen zu. Die Benutzung
durch Nichtmitglieder -auch wenn sie Pferde von
Vereinsmitgliedern reiten- ist grundsätzlich nicht
statthaft, bzw. bedarf der vorhergehenden Genehmigung des
Vorsitzenden bzw. im Falle der Verhinderung seiner
Stellvertreter. Die Vorerwähnten haben das Recht, bei
Nichteinhaltung gegen die Betreffenden entsprechend
vorzugehen und gegebenenfalls auch Ordnungsstrafen oder
weitergehende Maßnahmen auszusprechen.
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- a) Reitplatz, Dressurviereck
und Abreiteplatz
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- Die Benutzung des Dressurvierecks und des Abreiteplatzes
erstreckt sich über das ganze Jahr. Jeder Benutzer hat
sich so zu verhalten, daß weitere Benutzer nicht
gestört oder beeinträchtigt werden. Insbesondere kann
kein Benutzer das Recht für sich in Anspruch nehmen, das
Gelände allein zu benutzen und weiteren Mitgliedern den
Zutritt zu verbieten, zu erschweren oder zu verhindern.
Ausnahmen können im Einzelfall bei besonderen Gründen
durch den Vorsitzenden zugelassen werden.
- Zur Schonung und Pflege des Reitplatzes wird festgelegt,
daß die ständige Nutzung bzw. Training nicht zugelassen
ist. Springtraining ist grundsätzlich auf dem
Abreiteplatz bzw. Halle durchzuführen. Das
Dressurviereck soll mehr dem Longieren und sonstigem
Reiten vorbehalten bleiben. Ausnahmen werden zugelassen
-vor und kurz nach dem Turnier- im Rahmen der
festgelegten Reitstunden.
- Jeder Reiter ist verpflichtet, die vorerwähnten
Vereinsanlagen in einem sauberen und ordentlichen Zustand
zurückzulassen. Aufgestellte Hindernisse sind -soweit
sie nicht ständig aufgestellt sind- wieder an den
Aufbewahrungsort zurückzubringen. Ständig angebrachte
Sprünge sind aufgestellt zu lassen und dürfen beim
Verlassen nicht wild in der Gegend herumliegen.
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- b) Reithalle
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- Soweit die Benutzung der Halle nicht durch Zeiteinteilung
geregelt ist, steht diese den Mitgliedern
uneingeschränkt zur Verfügung. Befinden sich ein oder
mehrere Pferde in der Halle, haben sich Nachfolgende nach
den bereits Anwesenden zu richten. Allerdings darf in
diesem Falle die Nutzung nicht über Gebühr ausgedehnt
werden. Nach Möglichkeit ist die Nutzung den
Späterkommenden ebenfalls einzuräumen. Ohne Aufsicht
dürfen Pferde nicht frei laufen; der Aufsichtsführende
muß in der Halle anwesend sein. Im übrigen gilt
sinngemäß das unter Ziffer a im ersten Absatz
Angeführte. Das Betreten der Reitbahn ist durch ein
lautes Tür frei, bitte!" anzuzeigen. Die
Antwort Tür ist frei" ist von den bereits in
der Reitbahn befindlichen Reitern abzuwarten, erst dann
kann die Reitbahn betreten werden. Ist bei einer Nutzung
außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten die
Beleuchtung erforderlich, muß diese durch Einwurf einer
Münze eingeschaltet werden. Es ist nicht statthaft,
hierfür die übrige Hallenbeleuchtung (Hallenanbau) zu
verwenden. Beim Verlassen der Halle ist diese, bei
Vorhandenseins eines Schlosses, abzuschließen. Sind
mehrere Benutzer gleichzeitig anwesend, trifft diese
Pflicht immer den, der als letzter die Halle verläßt.
Jeder Benutzer ist verpflichtet zur Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sauberkeit beizutragen. Jede Änderung, die
vom Benutzer im Rahmen seiner sportlichen Betätigung
oder anderweitig vorgenommen werden, sind beim Verlassen
der Halle zu beseitigen, es sei denn, daß diese im
allgemeinen Interesse bleiben können. Insbesondere ist
die Reitfläche in einen geordneten Zustand zu bringen.
Das gesamte Inventar ist schonend zu behandeln und evtl.
auftretende Schäden sofort zu melden bzw. zu beseitigen.
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- Durch den Reitersprecher bzw. den Hallenwart werden von
Zeit zu Zeit Arbeitsdienste festgelegt, um den
Hallenbelag -insbesondere den Hufschlag- in Ordnung zu
bringen. Für alle Benutzer, insbesondere die Reiter,
besteht die Verpflichtung an diesen Arbeitsdienstes
teilzunehmen. Bei ständigem Fehlen kann durch den
Vorstand eine finanzielle Abgeltung festgelegt werden. Mit
Pferden die ansteckende Krankheiten haben (Husten,
Strengel u.ä.) ist die Benutzung der Halle strengstens
untersagt. Bei Nichtbeachtung hat der Pferdebesitzer mit
entsprechenden Konsequenzen zu rechnen.
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- c) Parkplatz und Zugangsweg
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- Im Rahmen des Pachtverhältnisses ist als Zugang mit
Pferden der Weg entlang der Pfinz vorgeschrieben. Soweit
hiervon abgewichen wird, hat der jeweilige Reiter bzw.
Pferdebesitzer entstehende Unannehmlichkeiten selbst zu
verantworten. Dies gilt insbesondere bei Festen in der
Veranstaltungshalle. Soweit im Festhallenbereich
Verschmutzungen verursacht werden, sind diese vom
Verursacher zu beseitigen. Gleiches gilt auch für den
Reithallenbereich. Werden Pferdetransporter abgestellt,
so hat dies entlang der Grundstücksgrenze der
Aral-Tankstelle zu erfolgen. Bei Benutzung des Weges
entlang der Kleintierzuchtanlage ist bei Verschmutzung
für Sauberkeit zu sorgen.
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- d) Reitweg
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- Unter Reitweg wird nur der mit Hindernissen ausgestattete
Teil der Waldwege verstanden. Jeder Reiter hat sich auf
dieser Strecke so zu verhalten, daß das Forstpersonal,
bzw. der Jagdpächter in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
gestört werden. Insbesondere ist auf Spaziergänger und
sonstige Personen, die sich auf der Strecke aufhalten,
entsprechend Rücksicht zu nehmen. Für etwaige Unfälle
und sonstige Schäden, die durch den jeweiligen Benutzer
verursacht werden, ist der Reiter bzw. Pferdebesitzer in
vollem Umfange verantwortlich und muß für die
Schadensregulierung aufkommen. Der Verein lehnt jegliche
Haftung ab. Soweit Hindernisse beschädigt werden, hat
der Verursacher diese Schäden zu beseitigen. Im übrigen
richtet sich das Reiten im Wald bzw. auf dem freien Feld,
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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- e) Allgemeines
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- Der Aufenthalt auf dem gesamten Vereinsgelände geschieht
auf eigene Haftung und Gefahr. Für Unfälle und Schäden
jeglicher Art übernimmt der Verein keine Haftung. Jeder
Benutzer und Zuschauer hat sich so zu verhalten, daß der
allgemeine Betrieb nicht gestört wird. Hunde sind auf
der gesamten Vereinsanlage an der Leine zu führen.
Jeder, der die Vereinsanlagen betritt oder benutzt,
erkennt diese Ordnung an. Zuwiderhandlungen können vom
Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern entsprechend
geahndet werden. Den Anordnungen des Vorsitzenden, des
Reitlehrers oder dem sonstigen Aufsichtführenden ist
Folge zu leisten.
- REIT-, FAHR- UND ZUCHTVEREIN 1949 SPÖCK e.V.
- 76297 STUTENSEE-SPÖCK, 26.08.2004
- FÜR DEN VERWALTUNGSRAT
- (gez: Süß, 1. Vorsitzender)
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