Derzeit gültige Ordnung über die Benutzung der vereinlichen Anlagen
des Reit-, Fahr- und Zuchtvereins 1949 Spöck e.V. :
 
Die Vereinsanlagen umfassen
 
a) den Reitplatz, Dressurviereck und Abreiteplatz
b) die Reithalle
c) Parkplatz und Zugangsweg zur Reithalle
 
Das Recht der Benutzung dieser Anlagen steht jedem Mitglied des Vereins unter Beachtung und Einhaltung nachstehend angeführter Festsetzungen zu. Die Benutzung durch Nichtmitglieder -auch wenn sie Pferde von Vereinsmitgliedern reiten- ist grundsätzlich nicht statthaft, bzw. bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Vorsitzenden bzw. im Falle der Verhinderung seiner Stellvertreter. Die Vorerwähnten haben das Recht, bei Nichteinhaltung gegen die Betreffenden entsprechend vorzugehen und gegebenenfalls auch Ordnungsstrafen oder weitergehende Maßnahmen auszusprechen.
 
a) Reitplatz, Dressurviereck und Abreiteplatz
 
Die Benutzung des Dressurvierecks und des Abreiteplatzes erstreckt sich über das ganze Jahr. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, daß weitere Benutzer nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Insbesondere kann kein Benutzer das Recht für sich in Anspruch nehmen, das Gelände allein zu benutzen und weiteren Mitgliedern den Zutritt zu verbieten, zu erschweren oder zu verhindern. Ausnahmen können im Einzelfall bei besonderen Gründen durch den Vorsitzenden zugelassen werden.
Zur Schonung und Pflege des Reitplatzes wird festgelegt, daß die ständige Nutzung bzw. Training nicht zugelassen ist. Springtraining ist grundsätzlich auf dem Abreiteplatz bzw. Halle durchzuführen. Das Dressurviereck soll mehr dem Longieren und sonstigem Reiten vorbehalten bleiben. Ausnahmen werden zugelassen -vor und kurz nach dem Turnier- im Rahmen der festgelegten Reitstunden.
Jeder Reiter ist verpflichtet, die vorerwähnten Vereinsanlagen in einem sauberen und ordentlichen Zustand zurückzulassen. Aufgestellte Hindernisse sind -soweit sie nicht ständig aufgestellt sind- wieder an den Aufbewahrungsort zurückzubringen. Ständig angebrachte Sprünge sind aufgestellt zu lassen und dürfen beim Verlassen nicht wild in der Gegend herumliegen.
 
b) Reithalle
 
Soweit die Benutzung der Halle nicht durch Zeiteinteilung geregelt ist, steht diese den Mitgliedern uneingeschränkt zur Verfügung. Befinden sich ein oder mehrere Pferde in der Halle, haben sich Nachfolgende nach den bereits Anwesenden zu richten. Allerdings darf in diesem Falle die Nutzung nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Nach Möglichkeit ist die Nutzung den Späterkommenden ebenfalls einzuräumen. Ohne Aufsicht dürfen Pferde nicht frei laufen; der Aufsichtsführende muß in der Halle anwesend sein. Im übrigen gilt sinngemäß das unter Ziffer a im ersten Absatz Angeführte. Das Betreten der Reitbahn ist durch ein lautes „Tür frei, bitte!" anzuzeigen. Die Antwort „Tür ist frei" ist von den bereits in der Reitbahn befindlichen Reitern abzuwarten, erst dann kann die Reitbahn betreten werden. Ist bei einer Nutzung außerhalb der festgelegten Benutzungszeiten die Beleuchtung erforderlich, muß diese durch Einwurf einer Münze eingeschaltet werden. Es ist nicht statthaft, hierfür die übrige Hallenbeleuchtung (Hallenanbau) zu verwenden. Beim Verlassen der Halle ist diese, bei Vorhandenseins eines Schlosses, abzuschließen. Sind mehrere Benutzer gleichzeitig anwesend, trifft diese Pflicht immer den, der als letzter die Halle verläßt. Jeder Benutzer ist verpflichtet zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit beizutragen. Jede Änderung, die vom Benutzer im Rahmen seiner sportlichen Betätigung oder anderweitig vorgenommen werden, sind beim Verlassen der Halle zu beseitigen, es sei denn, daß diese im allgemeinen Interesse bleiben können. Insbesondere ist die Reitfläche in einen geordneten Zustand zu bringen. Das gesamte Inventar ist schonend zu behandeln und evtl. auftretende Schäden sofort zu melden bzw. zu beseitigen.
 
Durch den Reitersprecher bzw. den Hallenwart werden von Zeit zu Zeit Arbeitsdienste festgelegt, um den Hallenbelag -insbesondere den Hufschlag- in Ordnung zu bringen. Für alle Benutzer, insbesondere die Reiter, besteht die Verpflichtung an diesen Arbeitsdienstes teilzunehmen. Bei ständigem Fehlen kann durch den Vorstand eine finanzielle Abgeltung festgelegt werden. Mit Pferden die ansteckende Krankheiten haben (Husten, Strengel u.ä.) ist die Benutzung der Halle strengstens untersagt. Bei Nichtbeachtung hat der Pferdebesitzer mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen.
 
c) Parkplatz und Zugangsweg
 
Im Rahmen des Pachtverhältnisses ist als Zugang mit Pferden der Weg entlang der Pfinz vorgeschrieben. Soweit hiervon abgewichen wird, hat der jeweilige Reiter bzw. Pferdebesitzer entstehende Unannehmlichkeiten selbst zu verantworten. Dies gilt insbesondere bei Festen in der Veranstaltungshalle. Soweit im Festhallenbereich Verschmutzungen verursacht werden, sind diese vom Verursacher zu beseitigen. Gleiches gilt auch für den Reithallenbereich. Werden Pferdetransporter abgestellt, so hat dies entlang der Grundstücksgrenze der Aral-Tankstelle zu erfolgen. Bei Benutzung des Weges entlang der Kleintierzuchtanlage ist bei Verschmutzung für Sauberkeit zu sorgen.
 
d) Reitweg
 
Unter Reitweg wird nur der mit Hindernissen ausgestattete Teil der Waldwege verstanden. Jeder Reiter hat sich auf dieser Strecke so zu verhalten, daß das Forstpersonal, bzw. der Jagdpächter in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört werden. Insbesondere ist auf Spaziergänger und sonstige Personen, die sich auf der Strecke aufhalten, entsprechend Rücksicht zu nehmen. Für etwaige Unfälle und sonstige Schäden, die durch den jeweiligen Benutzer verursacht werden, ist der Reiter bzw. Pferdebesitzer in vollem Umfange verantwortlich und muß für die Schadensregulierung aufkommen. Der Verein lehnt jegliche Haftung ab. Soweit Hindernisse beschädigt werden, hat der Verursacher diese Schäden zu beseitigen. Im übrigen richtet sich das Reiten im Wald bzw. auf dem freien Feld, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
e) Allgemeines
 
Der Aufenthalt auf dem gesamten Vereinsgelände geschieht auf eigene Haftung und Gefahr. Für Unfälle und Schäden jeglicher Art übernimmt der Verein keine Haftung. Jeder Benutzer und Zuschauer hat sich so zu verhalten, daß der allgemeine Betrieb nicht gestört wird. Hunde sind auf der gesamten Vereinsanlage an der Leine zu führen. Jeder, der die Vereinsanlagen betritt oder benutzt, erkennt diese Ordnung an. Zuwiderhandlungen können vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern entsprechend geahndet werden. Den Anordnungen des Vorsitzenden, des Reitlehrers oder dem sonstigen Aufsichtführenden ist Folge zu leisten.
REIT-, FAHR- UND ZUCHTVEREIN 1949 SPÖCK e.V.
76297 STUTENSEE-SPÖCK, 26.08.2004
FÜR DEN VERWALTUNGSRAT
(gez: Süß, 1. Vorsitzender)

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